Verkehrswertgutachten
Ich erarbeite Ihnen schnell und fachgerecht Verkehrswertgutachten (Marktwertgutachten) im Sinne des §194 Baugesetzbuch und Mietwertgutachten.
- bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzungen (z.B. bei Nachlaß- u. Betreuungsangelegenheiten oder im Familienrecht)
- zur Feststellung des Beleihungswertes im Rahmen der Finanzierung (als gefordertes und anerkanntes Mittel zur Festsetzung der Fremdkapitalquote)
- bei An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken (als Entscheidungssicherheit und Argumentationshilfe)
- für steuerliche Zwecke (als Bilanzierungsgrundlage und u.a. bei Schenkungs- und Erbschaftssteuer)
- für gerichtliche und außergerichtliche Miethöheauseinandersetzungen in den Bereichen Wohnungsmieten und Gewerberaummieten
Welche Objekte werden begutachtet?
Bewertet werden
- unbebaute Grundstücke, Bauland in allen Entwicklungsstufen (z.B. auch Bauerwartungsland), Straßenland, Abbauland und Konversionsflächen
- bebaute Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohn- und Gewerbeimmobilien, Spezialimmobilien (Hotels, Kliniken, Altenheime, Einkaufszentren uvm.), Wohnungs- und Teileigentum (z.B. Eigentumswohnungen) und Erbbaurechte
- Rechte und Belastungen am Grund und Boden, Wohnrechte, Nießbrauch, Altenteile mit und ohne Pflegeverpflichtung,Verrentung von Kaufpreisen und Kapitalisierung von Renten
- Sonderfälle der Wertermittlung wie z.B. städtebauliche Sanierung, Enteignung, Umlegung, Anfangs- und Endwerte im Zugewinnausgleich, Schiedsgutachten, Mietwertgutachten, Beleihungswertgutachten und Versicherungsgutachten
Welches Gutachten ist das Richtige für Sie?
Gutachterliche Stellungnahme oder gleich ein umfassendes Gutachten? Zeithonorar oder Honorartafel? Normal- oder Schwierigkeitsstufe?
Die Fragen zur Verkehrswertermittlung und ihrer notwendigen Kosten richtet sich nach einem umfangreichen Katalog von Möglichkeiten und lassen sich am besten durch eine individuelle Honorarermittlung beantworten. Diese sollte dann rechtssicher in eine schriftliche Honorarvereinbaung münden.
Grundsätzlich gilt: Die Honorare für private Gutachten sind zwischen Auftraggeber und dem Sachverständigen frei vereinbar. Zu beachten sind hierbei die Vorschriften der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI).Für Aufträge als Gerichtsgutachter erfolgt die Entschädigung nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).